Fördergemeinschaft der Meisterschule für Zahntechnik in Berlin-Brandenburg e.V.

Inhalt

§1 Zweck der Fördergemeinschaft

(1) Die Fördergemeinschaft der Meisterschule für Zahntechnik in Berlin-Brandenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Sie dient der Förderung von Fort- und Ausbildung an der Meisterschule und der allgemeinen beruflichen Weiterbildung im Zahntechniker Handwerk. Sie will die Zusammenarbeit von Zahntechniker, Zahnärzten und der Industrie, sowie Universitäten und Berufsschulen unterstützen und fördern. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördert sie Publikationen und Veröffentlichungen Ihrer Mitglieder. Sie soll im Allgemeinen die Interessen der Absolventen und der Schüler vertreten. In der Öffentlichkeit soll sie das Ansehen der Zahntechnik fördern.

(2) Das Erreichen dieser Ziele geschieht insbesondere durch Aufbringung, Bereitstellung und Gewährung von Mitteln für Fortbildungsveranstaltungen, sowie Beihilfen zur Anschaffung von Unterrichtshilfen bzw. zur Ergänzung schulischer Sammlungen für den Unterricht.

§2 Verwendung der Mittel

(1) Etwaige Gewinne aus der Tätigkeit der Fördergemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Ihre Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile; ebenso sind Sondervorteile zugunsten eines Mitgliedes aus den Einnahmen oder dem Vermögen der Fördergemeinschaft ausgeschlossen. Jede Tätigkeit für die Fördergemeinschaft geschieht grundsätzlich ehrenamtlich; soweit ein Einsatz barer Auslagen erfolgt, hat dieser sich in angemessenen Grenzen zuhalten.

§3 Sitz der Fördergemeinschaft

Der Sitz der Fördergemeinschaft ist am Standort der Meisterschule für Zahntechnik Berlin-
Brandenburg in Berlin-Kreuzberg, Mehringdamm 14, 10961 Berlin.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft bis zum 3l. Dezember 1999.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Fördergemeinschaft können juristische Personen und natürliche Personen werden, die das l8 Lebensjahr vollendet haben und die Ziele der Fördergemeinschaft unterstützen wollen, insbesondere Absolventen, Schüler, Lehrer, Ausbildungsbetriebe und Ausbildungseinrichtungen, sowie Firmen aus der Dental-Branche.
(2) Die Mitgliederversammlung kam auf schriftlichen Antrag, der an den Vorstand zu richten ist, Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Fördergemeinschaft oder um die Meisterschule erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ebenso kann der Vorstand der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder vorschlagen. Ein Ehrenmitglied ist gewählt, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung dem Antrag zustimmen, die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind jedoch von einer Beitragszahlung befreit.

§5 Beitritt, Austritt

(1) Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch schriftliche Erklärung des Austritts, die nur zum Schluss eines Quartals zulässig ist und mindestens innerhalb einer Frist von einem Monat zum Quartalsende an den Vorstand zu richten ist.
c) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn der Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht entrichtet wird; wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt oder sonst gröblich die Vereinsinteressen schädigt. Auf Einspruch des betroffenen Mitgliedes entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen der
Fördergemeinschaft.

§6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge fest. Der Vorstand kann in Fällen einer begründeten Notlage den Beitrag auf Antrag eines Mitgliedes ermäßigen. Die Beträge sind auf ein Konto der Fördergemeinschaft innerhalb des I Quartals eines Geschäftsjahres gebührenfrei einzuzahlen.
(2) Eine Rückerstattung bereits bezahlter Beträge, ist bei einem Austritt, nicht möglich.

§7 Organe der Fördergemeinschaft

Organe der Fördergemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal im ersten Vierteljahr des
Geschäftsjahres statt. Sie beschließt die Richtlinien der Arbeit der Fördergemeinschaft und über Satzungsänderungen und setzt gemäß §6 (2) die Mitgliedsbeiträge fest. Sie wählt in jedem zweiten Jahr die Mitglieder des Vorstandes und alljährlich zwei Kassenprüfer nach Maßgabe des §13 und erteilt den Mitgliedern des Vorstandes und den Kassenprüfern Entlastung. Zu diesem Zweck hat ihr der Vorstand einen Jahresbericht und den Prüfbericht der Kassenprüfer vorzulegen.

(2) Die Einladungen zu einer Mitgliederversammlung erfolgen durch den Vorstand schriftlich und durch Aushang im Bildungs- und Technologie-Zentrum und der Meisterschule unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, bei Satzungsänderungen von mindestens drei Wochen.
(3) Die Mitgliederversammlung beruft für die einzelnen Arbeitskreise, sowie für das
Absolvententreffen Verantwortliche, die die Leitung der Kreise übernehmen sollen. Sie wählt aus ihren Reihen Vertreter, die ihre Interessen im Beirat der Schule vertreten sollen.

(4) Den einzelnen Arbeitskreise kann sie die Erlaubnis erteilen, im Rahmen des Haushaltes, über Mittel zu verfügen, um die Kreise zu veranstalten.

§9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(l) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden der Fördergemeinschaft und bei dessen Verhinderung von einem andern Mitglied des Vorstandes geleitet.

(2) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit das Gesetz und die Satzung nichts anders bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme desjenigen Vereinsmitgliedes, das bei der Beschlussfassung die Versammlung leitet.

(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrheit aller Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt.

(a) Zu einer und zur Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes (§5 (1) c der Satzung) ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und in das Protokollbuch der Fördergemeinschaft einzutragen. Regelmäßig sind dem Vereinsregister lose Protokolle in Ur – und Abschrift einzureichen. Ferner ist eine Liste mit den Namen der anwesenden Mitglieder zu erstellen und dem Protokoll beizufügen. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt.

(2) Die Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die gleichfalls unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen muss, beträgt sieben Tage.

(3) Im Falle der Satzungsänderung bleibt es bei der Frist des §8.

§11 Mitglieder des Vorstandes , Beschlussfassung des Vorstandes

(l) Der Vorstand besteht nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung aus mindestens fünf Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem oder mehreren Beisitzern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Vorstand obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Fördergemeinschaft. Erklärungen im Namen der Fördergemeinschaft werden vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied abgegeben.

§12 Aufgaben des Vorstandes

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte der
Fördergemeinschaft und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die
Vorbereitung dieser Mitgliederversammlungen und die Gewährung von Mitteln und Beihilfen im Rahmen §2 und der hierzu von der Mitgliederversammlung erteilten allgemeinen Richtlinie.

§13 Kassenprüfer

Jährlich hat die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht zugleich Vorstandmitglieder sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, das Kassengebaren der Fördergemeinschaft in unregelmäßigen Zeitabständen zu prüfen und hierüber der
Mitgliederversammlung zu berichten.

§14 Auflösung der Fördergemeinschaft

(1) Die Auflösung der Fördergemeinschaft kann nur von einer zu diesem Zweck mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist nur gültig, wem mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist und 3/4 da Erschienenen ihm zugestimmt haben. Ist nicht die Hälfte aller Mitglieder erschienen, so ist nach Maßgabe des §8 eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die nun mehr mit einfacher Stimmenmehrheit die Auflösung der Fördergemeinschaft beschließen kann.

(2) Im Falle der Auflösung der Fördergemeinschaft fällt ihr Vermögen der Handwerkskammer Berlin zu, mit der Auflage, es für die Zahntechniker Meisterschule im Sinne des Para. § 1. Abs. 2 der Satzung der Fördergemeinschaft zu verwenden.

§15

Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung und solche, die auf Auflage des Registergerichts beruhen, vorzunehmen. Sofern dies geschieht, hat er hierüber in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

Berlin, den 22, August 1999