Meisterprüfung im Zahntechniker-Handwerk

Meisterprüfung allgemein

Das Zahntechniker-Handwerk wird in der Handwerksordnung als Zulassungspflichtiges Handwerk geführt. Mit der bestandenen Meisterprüfung erhält man das Recht einen Zahntechnischen Handwerksbetrieb zu führen oder als Betriebsleiter tätig zu sein, sowie auszubilden.

Zum Bestehen der Meisterprüfung müssen vier Prüfungsteile erfolgreich abgelegt werden.

  • Teil I –  Fachpraxis
  • Teil II – fachtheoretische Kenntnisse
  • Teil III – betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse
  • Teil IV – berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (ersatzweise AEVO Prüfung)

Teil I

In der Prüfung zum Teil I wird das Meisterprüfungsprojekt durchgeführt und nach erfolgter Bewertung darüber ein Fachgespräch geführt.

Das Bewertungsschema ist durch die Zahntechnikermeisterverordnung vorgegeben.

Organigramm Meisterprüfung Zahntechnik Teil 1

Teil II

Die Prüfung der Fachtheorie ist in drei Handlungsfelder gegliedert.

  • Konzeption, Gestaltung und Fertigungstechnik
  • Auftragsabwicklung
  • Betriebsführung und Betriebsorganisation

Teil III & Teil IV (AEVO)

Teil III

Die Prüfung beinhaltet wirtschaftlich – rechtliche Themen. An der Prüfung nehmen Personen aus verschiedenen Handwerksberufen teil.

Teil IV (AEVO)

Die Prüfung beinhaltet berufs- und arbeitspädagogische Themen. An der Prüfung nehmen Personen aus verschiedenen Handwerksberufen teil.

Abgelegt wird eine Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO), welche als Prüfung Teil IV für die Meisterprüfung anerkannt wird.


Weitere Informationen hier:

Meistervorbereitungslehrgänge des BTZ der Handwerkskammer Berlin auf bildung4u

Meisterprüfung im Handwerk – Information der Handwerkskammer Berlin


FAQ

Jede Person, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Beispielsweise eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung zum Zahntechniker*in. Zahntechnische Berufsabschlüsse, welche im Ausland erworben worden sind, können anerkannt werden.

Bei der Handwerkskammer, bei der sie erstmals einen Teil der Meisterprüfung ablegen möchten. Falls sie keine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung zum Zahntechniker*in haben, sollten sie die Zulassung vor Beginn der Meisterausbildung beantragen.

Die Zulassung zur Meisterprüfung ist nicht die Anmeldung zur Meisterprüfung. Die Anmeldung muss für jeden Prüfungsteil separat erfolgen.

Informationen und das Antragsformular zur Zulassung an der Handwerkskammer Berlin finden sie hier:

Meisterprüfung im Handwerk – Information der Handwerkskammer Berlin

In Berlin können sie sich bei der Prüfungsabteilung der Handwerkskammer anmelden.

Informationen und das Antragsformular zur Anmeldung bei der Handwerkskammer Berlin finden sie hier:

Meisterprüfung im Handwerk – Information der Handwerkskammer Berlin

Meisterprüfungen für Zahntechniker*innen in Berlin, im Teil I & Teil II, finden in der Regel ein mal jährlich im Anschluss an den Meistervorbereitungslehrgang statt.

Prüfungen zum Teil III & IV finden mehrmals im Jahr statt.

Informationen zu den Prüfungen im Teil II & IV an der Handwerkskammer Berlin finden sie hier:

Meisterprüfung im Handwerk – Information der Handwerkskammer Berlin

Für die Teile I – IV fallen jeweils Prüfungsgebühren an.

Informationen zu den Prüfungsgebühren an der Handwerkskammer Berlin finden sie hier:

Meisterprüfung im Handwerk – Information der Handwerkskammer Berlin

Weitere Kosten fallen im Teil I für eine allgemeine Materialkostenpauschale an. Darin ist die Bereitstellung von gemeinsam genutzten Materialien und Werkzeugen enthalten, wie etwa CNC-Fräser, Strahlsand, technische Gase, Elektrolyt. Je nach Aufgabenstellung lag die Materialkostenpauschale in der Vergangenheit zwischen 90 und 190 EUR.

Gebühren für die Nutzung der Laborräume wurden in der Vergangenheit nicht erhoben.

Alle Prüfungen für Zahntechniker der Teile I – IV finden in der Regel im Bildungs- und Technologiezentrum der Handwerkskammer Berlin statt.

Die Prüfung im Teil I finden in den Räumen der Zahntechnikermeisterschule im BTZ statt.

 

In der Regel gibt es einen Termin (Statusbekanntgabe) an dem die Aufgabenstellung ausgegeben wird, Prüfer sind anwesend und es können Fragen gestellt werden.

Bis zum Beginn der eigentlichen praktischen Prüfung sind ca. 6 Wochen Zeit, die Modelle herzustellen und die Arbeiten durchzuspielen.

Ungefähr nach 3 Wochen muss das Umsetzungskonzept (ehemals Meistermappe) zur Genehmigung abgegeben werden. Das Umsetzungskonzept wird nicht bewertet.

Ca. zwei Tage vor Beginn der praktischen Prüfung müssen die Prüfungsmodelle und andere geforderte Arbeitsunterlagen, sowie die vorbereitete Dokumentationsmappe abgegeben werden. Am folgenden Tag bereiten die Prüflinge das Labor für die Prüfung vor.

Die praktische Prüfung dauert in der Regel 9 Tage. Nach dem letzten Prüfungstag muss das Labor von den Prüflingen aufgeräumt und gereinigt werden, das geschieht meist am Folgetag.

Das ist von der Aufgabenstellung abhängig.

Seit vielen Jahren ist die digital gestützte Fertigung in Berlin fester Bestandteil der Prüfung. Vorgeschrieben wurde die Fertigungsmethode nicht, sondern ergab sich aus der Aufgabenstellung.

z.B. Fertigung einer vollkeramischen Brücke mit zwei Brückengliedern. In dem Fall ist nach modernen Standards eine Fertigung aus ZrO und damit im CAD-CAM Verfahren vom Prüfling zu wählen. Oder es wurde eine Brücke mit Metallgerüst verlangt. In dem Fall kann man zwischen analogen oder digitalen Fertigungsverfahren wählen.

So haben sich in der Vergangenheit viele Prüflinge für die digitale Fertigung entschieden und etwa Brückengerüste, Primärkonstruktionen für die Kombiarbeit, Modellguss, Abutments und die Schiene im CAD-CAM Verfahren hergestellt.

Für Verblendungen, Totalprothesen und kieferorthopädische Apparaturen war bisher das analoge Fertigungsverfahren vorgesehen.

Im Fachgespräch soll geprüft werden, ob der Prüfling die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.

Nach unseren Informationen ist es den Prüfern in Berlin wichtig, dass der Prüfling Lösungen für Probleme im Zusammenhang mit seiner Meisterarbeit anbieten kann. Oft nehmen dabei die Prüfer die Rolle des Kunden (Zahnärztin oder Zahnarzt) an, aber auch die des Patienten, Mitarbeiters oder Auszubildenden. Man könnte sagen, das Fachgespräch simuliert in etwa die Alltagssituation eines Meisters im Betrieb bezüglich anstehender Problemlösungen.

Meist ergeben sich ähnliche Abläufe:

  • Dem Prüfling wird Gelegenheit gegeben, Mängel (aber auch positives) an seiner Meisterarbeit zu benennen. Z. B. in Form einer Endkontrolle oder durch Ansehen der Arbeit.
  • Jetzt sollen Lösungen für die Beseitigung oder auch für die Ursache des Mangels benannt und im Gesprächskontext abgestimmt werden. Beispielsweise soll der Prüfling mit dem Behandler*in die Mängelbeseitigung abstimmen, einen Liefertermin nennen und beratend zur Seite stehen.
  • In Idealfall sollten jetzt noch Maßnahmen für die künftige Fehlervermeidung, sowie alternative Methoden genannt werden.

Wichtig ist, dass die Gesprächsinitiative vom Prüfling ausgeht, denn es handelt sich nicht um eine klassische mündliche Prüfungssituation, in der der Prüfer die Fragen stellt und der Prüfling antwortet.

Im Teil I muss aus dem Meisterprüfungsprojekt und dem Fachgespräch eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung erbracht werden. Also mindestens 50 von 100 Punkten. Dabei müssen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch jeweils mindestens 30 Punkte erreicht worden sein.

Jede Prüfungsleistung muss bewertet werden, also auch, wenn die Arbeit nicht einsetzbar oder nur teilweise fertiggestellt worden ist.

Zu den drei Handlungsfeldern wird jeweils eine schriftliche Prüfung in Klausur abgelegt, die maximal 3 Stunden dauert.

Mindestens eine Prüfungsaufgabe muss fallorientiert sein, sich z.B. an einem fiktiven Kundenauftrag orientieren. Die Beantwortung erfolgt in in Langschrift und im Auswahlverfahren.

Die Aufgabenstellung im Auswahlverfahren (single- oder multiple Choice) sind ebenso zulässig und sollen zunehmend eingeführt werden.

Zum Bestehen der Prüfung im Teil II muss aus den drei Handlungsfeldern eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung erbracht werden, als mindestens 50 von 100 Punkten.

Wurden in höchstens zwei Handlungsfeldern jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

Dabei darf kein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein.

Es darf nach erfolgter Ergänzungsprüfung nur ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sein.